Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung
Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung)
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung (Art. 3)
Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Anlage haben könnte. Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten (zum Beispiel fondsgebundenen Rentenversicherungen) und Finanzanlagen beziehe ich die Informationen ein, die die Produktanbieter zu Nachhaltigkeitsrisiken ihrer Produkte zur Verfügung stellen.
Bei der Beratung frage ich Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen ab und berücksichtige sie bei der Auswahl geeigneter Produkte.
Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art. 4)
Ich berücksichtige bei meiner Beratung keine wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 4 der Offenlegungsverordnung, da hierfür derzeit keine ausreichende, einheitliche Datengrundlage der Produktanbieter vorliegt. Ihre persönlichen Nachhaltigkeitspräferenzen beziehe ich unabhängig davon in die Auswahl ein.
Vergütungspolitik (Art. 5)
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten und Finanzanlagen wird nicht von Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst. Die Höhe der Vergütung hängt weder positiv noch negativ von der Nachhaltigkeit des vermittelten Produkts ab.